KiFöG im Wesentlichen verfassungsgemäß

Paragraphenzeichen (Symbolphoto)

(Bildhintergrund: Jay HilgertCC BY; Bearbeitung: StEV Halle – CC BY)

Mit Urteil vom 20. Oktober 2015 hat das Landesverfassungsgericht Sachsen–Anhalt das Kinderförderungsgesetz (KiFöG LSA) weitestgehend für verfassungskonform erklärt. Geklagt hatten 63 Städte und Gemeinden.
Die Finanzierung muss jedoch nachgebessert werden. Dafür erhielt der Gesetzgeber eine Frist bis 31.12.2017.
Pressemitteilung des LVG Dessau

Entfernung zum Betreuungsplatz

Strassenbahn Halle (Symbolbild)

Symbolbild – Christian Bier , CC-BY-SA

In Halle gibt es immer wieder Beschwerden wegen der angebotenen Betreuungsplätze. Kitas mit freien Plätzen befinden sich gelegentlich in entfernten Stadtteilen.
Der Betreuungsplatz sollte sich in Wohnortnähe befinden. Leider wird im Gesetz nicht näher darauf eingegangen. In der Rechtssprechung wurden 30 min bzw. 5 km Wegstrecke als Äußerstes benannt (VG Köln 19 L 877/13, OVG NRW 12 B 793/13). Zumutbar ist nach dem Verwaltungsgericht Halle (VG Halle 7 B 238/10) mindestens 1,7 km bzw. 20-25 min. zu Fuß.
Wo genau die Grenze liegt, wird nur eine gerichtliche Klärung zeigen.
Der Anspruch auf einen Betreuungsplatz steht dem Kind zu. Sprechen Sie daher bei einer anwaltlichen Beratung die Möglichkeit der Beratungs- und Prozesskostenhilfe an.

Erfolgreich einen Kita-Platz finden

Erhebung von Elternbeiträgen für auswärtige Kinderbetreuung

Paragraphenzeichen (Symbolphoto)

(Bildhintergrund: Jay HilgertCC BY)

Ein Verfahren beim Verwaltungsgericht Magdeburg beschäftigte sich mit der Wirksamkeit der Erhebung von Elternbeiträgen für auswärtige Kinderbetreuung durch die Wohnsitzgemeinde.

VG Magdeburg Pressemitteilung – 001/2014

Für die Gebührenerhebung durch die Wohnsitzgemeinde für die auswärtige Kinderbetreuung fehle es bereits an der erforderlichen Satzungsgrundlage, die sich auch auf die auswärtige Betreuung von Kindern aus der Gemeinde beziehe.
Die Beitragserhebung sei auch nicht mit der maßgeblichen Regelung des SGB VIII vereinbar, da der Leistungserbringer und Gebührenschuldner nicht auseinander fallen dürften.

Neben diesem Beschluß vom 21.02.14. (VG MD 4 B 351/13) erging noch ein Urteil zum 01.10.14 (VG MD 4 A 350/13)

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