In Halle gibt es immer wieder Beschwerden wegen der angebotenen Betreuungsplätze. Kitas mit freien Plätzen befinden sich gelegentlich in entfernten Stadtteilen.
Der Betreuungsplatz sollte sich in Wohnortnähe befinden. Leider wird im Gesetz nicht näher darauf eingegangen. In der Rechtssprechung wurden 30 min bzw. 5 km Wegstrecke als Äußerstes benannt (VG Köln 19 L 877/13, OVG NRW 12 B 793/13). Zumutbar ist nach dem Verwaltungsgericht Halle (VG Halle 7 B 238/10) mindestens 1,7 km bzw. 20-25 min. zu Fuß.
Wo genau die Grenze liegt, wird nur eine gerichtliche Klärung zeigen.
Der Anspruch auf einen Betreuungsplatz steht dem Kind zu. Sprechen Sie daher bei einer anwaltlichen Beratung die Möglichkeit der Beratungs- und Prozesskostenhilfe an.