Aufgaben der Elternsprecher

Wofür sind Elternsprecher eigentlich zu wählen?

Kurz: damit ein Interessenvertreter aller Eltern einer Gruppe als Ansprechpartner für Eltern, Erzieher und die anderen Elternvertreter zur Verfügung steht.

Die Vertretung der Eltern in Kindertageseinrichtungen (Kindergrippen, Kindergärten und Horten) ist gesetzlich geregelt.
Der Begriff des Elternsprechers ist explizit im Kinderförderungsgesetz des Landes Sachsen–Anhalt festgeschrieben. Allerdings nur in der Form, dass ein solcher zu wählen ist, sofern in einer Kita Gruppen gebildet werden. (§ 19 Abs. 2 KiFöG)

Im Gegensatz zu den Elternsprechern stehen die Vertreter der Eltern im Kuratorium der Einrichtung. Diese sind immer zu wählen und vertreten alle Eltern der Einrichtung. Zu diesem Gremium gehören neben mind. 2 Eltern die leitende Betreuungskraft und ein Vertreter des Trägers (§ 19 Abs. 3).

Häufig sind die Elternsprecher gleichzeitig die Vertreter der Eltern im Kuratorium. Das kann so gemacht werden, bleibt jedoch den Eltern bzw. der Einrichtung im Rahmen der Konzeption überlassen.

Die Aufgaben des Kuratoriums sind weder abschließend („zu den Aufgaben gehören insbesondere …“) noch in allen Punkten detailliert geregelt (§ 19 Abs. 4). Die wegweisenden Punkte sind jedoch benannt und lassen darüber hinausgehende Zusammenarbeit innerhalb des Gremiums erahnen.

Ein ähnliches Grundgerüst oder gar ganz spezielle Aufgaben sind für Elternsprecher nicht vorgegeben.
Es gibt keine Ge– oder Verbote für die Arbeit als Elternsprecher!

Die Zusammenarbeit zwischen Eltern und Erziehern ist in § 19 Abs. 1 und auch § 22a SGB VIII genannt.

Als ausdrücklich zu wählende Personen müssen Elternsprecher zweifellos einen Zweck erfüllen.

Naheliegend ist es, dass Elternsprecher den gemeinsamen Willen und die Wünsche der Eltern ihrer Gruppe vertreten und andererseits als Ansprechpartner „ihrer“ Erzieher gegenüber den Eltern zur Verfügung stehen sollen.

Daher ist als Mindestaufgabe der Elternsprecher anzusehen:

  • Feststellung der Wünsche und
  • Information der Eltern der Gruppe

Dies kann durch Aushänge und Treffen erfolgen.
Elternsprechern sollte ein Platz für Mitteilungen und Informationen in der Einrichtung/Gruppe ermöglicht werden. Sofern möglich sollten den Eltern auch Räumlichkeiten innerhalb der Kita für Treffen zur Verfügung gestellt werden (Vorher mit Hausmeister/Leitung abklären und Aufräumen hinterher nicht vergessen!).
Die Erzieher können bei Bedarf, sofern sie nicht an diesen Treffen teilnehmen, über wichtige Themen und Abstimmungen informiert werden.

Die Elternsprecher sollten auch mit den Vertretern der Eltern im Kuratorium und dem Vertreter der Kita in der Gemeindeelternvertretung (StEV Halle) in Verbindung stehen, um die Interessen der Gruppe zu vertreten und andererseits Informationen an die Gruppe leiten zu können.

Unter dem Gesichtspunkt des § 19 Abs. 1 tun Einrichtungen gut daran, gerade neuen Eltern bei ihrer Tätigkeit als Elternsprecher über diese Möglichkeiten zu informieren und ggf. Hilfe zu leisten.

Über dieses Mindestmaß hinausgehende Aktivitäten und Aufgaben können mit den Eltern und Erziehern abgesprochen werden. Planung gemeinsamer Gruppennachmittage oder –ausflüge, Veranstaltungen mit Bezug auf die Berufe oder Hobbys der Eltern oder auch saisonal … jede Kita(–gruppe) ist so einzigartig, wie auch ihre Kinder es sind.

Elternvertretungen sind kein Selbstzweck oder gar gegen Erzieher bzw. Einrichtung gerichtet, sondern sollen gemeinsam zum Wohle der Kindern zusammenarbeiten und sich damit ergänzen.

Elterntreffen (Symbolbild)

Elterntreffen (Symbolbild)
MIA via Flickr.com CC BY-NC-SA 2.0

Erstellt: 05. Januar 2015 / Letzte Änderung: 06. September 2017 21:04

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