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Mitwirkungsrechte der Eltern
Zum Wohle der betreuten Kinder ist eine vertrauensvolle und ständige Zusammenarbeit zwischen Eltern und Erziehern notwendig (§ 19 Abs. 1 KiFöG).
Dieser Grundgedanke lässt sich auch auf den Umgang mit der Kita-Leitung, Trägern und der öffentlichen Verwaltung erweitern (siehe auch § 22a SGB 8)
Zum besseren Verständnis eine Übersicht der Mitwirkungsrechte der Eltern in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten in Sachsen‑Anhalt. Diese gelten für alle Kindertageseinrichtungen, unabhängig davon, ob es ein öffentlicher oder privater Träger ist.
Informationen zu anderen Interessenvertretungen (Kinder, Schüler, Eltern an Schulen) gibt es weiter unten.
Mitwirkung in der Einrichtung
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Elternsprecher
(§ 19 Abs. 2)
Je Gruppe ist ein Elternsprecher für zwei Jahre zu wählen.
Als Ansprechpartner für Eltern, Erzieher und Kita-Leitung sind sie ein wichtiges Bindeglied im Alltag.
In Einrichtungen ohne Gruppen – kleine Einrichtungen oder Kitas mit offenem Konzept – sind offiziell keine Elternsprecher vorgesehen. Das betrifft etwa jede 5. Einrichtung in Sachsen-Anhalt (Forschungsverbund DJI/TU Dortmund, Stand 2012)
Weitere Regelungen zu den Elternsprechern und deren Aufgaben gibt es nicht.
Kuratorium
(§ 19 Abs. 3 und 4)
In jeder Kindertageseinrichtung ist ein Kuratorium vorgesehen.
Dieses besteht aus mind. zwei Vertretern der Eltern, der leitenden Betreuungskraft und einem Vertreter des Trägers. Damit ist das Kuratorium als solches keine reine Elternvertretung.
Die Elternschaft wählt ihre Vertreter. Häufig wählen die Elternsprecher diese Vertreter der Eltern im Kuratorium.
Auch für Einrichtungen ohne Gruppen sind zwingend mindestens zwei Vertreter im Kuratorium zu wählen.
„Die gewählten Elternvertretenden und auch die leitende Betreuungskraft stehen namentlich fest. Daraus ist zu schließen, dass auch die Vertreterin oder ein Vertreter des Trägers zu benennen ist. Zur Sicherstellung der Erfüllung der dem Kuratorium übertragenen Aufgaben, ist es notwendig eine Vertretungsregelung zu treffen. Deshalb sollte im Verhinderungsfall der Trägervertretung eine Vertretungsperson festgelegt werden.” (Aussage des Landesverwaltungsamtes, Feb. 2014)
Das Kuratorium berät den Träger, ist bei wichtigen Entscheidungen zu beteiligen und muss diesen teilweise zustimmen (z.Bsp.: Öffnungs- und Schließzeiten).
Die Aufzählungen des § 19 Abs. 4 sind nur einzelne Beispiele und nicht abschliessend!
Das Kuratorium muss gewählte Sprecher der Kinder (§ 7 KiFöG) anhören.
Die Vertreter der Eltern stellen immer mindestens die Hälfte der Mitglieder des Kuratoriums. Gegen den gemeinsamen Willen der Eltern kann damit kein Beschluss gefasst werden.
Anmerkungen
Im Gegensatz zu den anderen Elternvertretungen gibt es keine detailierten Regelungen und auch keine Ermächtigung zur Regelung durch die Gemeinde oder den Landkreis (Landtagsdrucksache 6/2762).
Die Arbeit der Elternsprecher und des Kuratoriums kann damit den Besonderheiten der jeweiligen Einrichtung angepasst werden.
Die Mitwirkung der Eltern kann natürlich auch auf andere Arten erfolgen:
Organisation bzw. Mitwirkung bei Festen, die Begleitung bei (Tages-)Ausflügen der Gruppen, Elternstammtische… je nach Einrichtung und den Wünschen der Eltern und Erzieher.
Elternvertretungen
(§ 19 Abs. 5 bis 7)
Gemeindeelternvertretung
Die Gemeindeelternvertretung besteht aus je einem Vertreter jeder Kindertageseinrichtung. In Halle (Saale) sind dies mehr als 140.
Das Wahlverfahren wird durch Satzung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. In Halle (Saale) ist dies das Jugendamt als Dienststelle der Stadt Halle (Saale).
In Halle wählen die Elternsprecher oder sofern nicht vorhanden alle Eltern den Vertreter und den Stellvertreter ihrer Einrichtung in der Stadtelternvertretung Halle. Weitere Details finden sich in der „Satzung über die Wahl der Gemeindeelternvertretung für die Kindertageseinrichtungen in der Stadt Halle (Saale)”.
Andere Landkreise und Städte haben eigene Satzungen mit ähnlichen Regelungen.
Die Gemeindeelternvertretung ist bei allen die Betreuung von Kindern betreffenden Fragen zu beteiligen.
Vor der Änderung des KiFöG vom 01.08.2013 entsprach die Gemeindeelternvertretung dem Gemeindeelternbeirat und Stadtelternbeirat.
Die Eigenbezeichnung „Stadtelternbeirat” benutzt weiterhin die Vertretung der kreisfreien Stadt Magdeburg (StEB Magdeburg). In Dessau-Roßlau (SEV Dessau-Roßlau) und in Halle (Saale) (StEV Halle) ist es „Stadtelternvertretung”.
Die Gemeindeelternvertretungen der kreisfreien Städte – also auch unsere StEV Halle – nehmen gleichzeitig die Aufgaben der Kreiselternvertretung wahr.
Kreiselternvertretung
Die Gemeindeelternvertretungen wählen nach der o.g. Satzung eine Kreiselternvertretung.
Die Kreiselternvertretung bzw. Stadtelternvertretung entsendet einen Vertreter und Stellvertreter in den jeweiligen Jugendhilfeausschuss.
Natürlich können interessierte Eltern dort auch jederzeit beiwohnen.
Landeselternvertretung
Diese entsendet einen Vertreter und Stellvertreter in den Landesjugendhilfeausschuss.
Mit der Wahl des Vorstandes im Juli 2014 wurde offiziell die Arbeit der Landeselternvertretung aufgenommen.
Gemeinsame Bestimmungen
Die Gemeinde-, Kreis- und Landeselternvertretungen sind unabhängig und geben sich eine Geschäftsordnung. Sie tagen mindestens einmal jährlich und wählen einen Vorstand für zwei Jahre.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und ist Ansprechpartner für die Eltern und die Verwaltung.
Die Elternvertretungen sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten zu beteiligen (§ 22a SGB 8)
Weitere Informationen
Genauere Ausführungen zu den konkreten Aufgaben und Gründen, sich als Eltern zu engagieren, finden Sie in der Handreichung für Eltern.
Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann aber nicht übernommen werden.
Fragen, Anregungen oder Kommentare sind willkommen.
[…] gesetzliche Rechte oder Aufgaben, sorgte diese – im Hinblick auf das Kuratorium – häufig für Verwirrung. (alter § 19 Abs. 2 gestrichen) Es bleibt bei mindestens zwei Eltern im Kuratorium. Der Wegfall […]