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Mitwirkungsrechte der Eltern

Zum Wohle der betreuten Kinder ist eine vertrauensvolle und ständige Zusammenarbeit zwischen Eltern und Erziehern notwendig (§ 19 Abs. 1 KiFöG).
Dieser Grundgedanke lässt sich auch auf den Umgang mit der Kita-Leitung, Trägern und der öffentlichen Verwaltung erweitern (siehe auch § 22a SGB 8)
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Zum besseren Verständnis eine Übersicht der Mitwirkungsrechte der Eltern in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten in Sachsen‑Anhalt. Diese gelten für alle Kindertageseinrichtungen, unabhängig davon, ob es ein öffentlicher oder privater Träger ist.

Informationen zu anderen Interessenvertretungen (Kinder, Schüler, Eltern an Schulen) gibt es weiter unten.


Mitwirkung in der Einrichtung

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image/svg+xmlÜbersicht der Elternvertretung in Kindertageseinrichtungen von Sachsen-Anhalt (Teil1)Thomas HesseThomas Hesse / StEV Halle Erstellt von Thomas Hesse für die Stadtelternvertretung Halle (Saale) www.stev-halle.de - Lizenz: CC BY 3.0 Zu nennender Urheber: "Thomas Hesse / www.stev-halle.de" Die genutzten Symbole sind von Freepik via Flaticon.com (Icons made by Freepik from Flaticon.com) - Lizenz: CC BY 3.0 Thomas Hessede-DEElternsprecher; Kuratorium; Gemeindeelternvertretung; Stadtelternvertretung; Stadtelternbeirat; Kreiselternvertretung; LandeselternvertretungÜbersicht der Elternvertretungen gemäß des Kinderförderungsgesetzes Sachsen-Anhalt (KiFöG). Angefangen bei den Elternsprechern der Gruppen, Vertretern im Kuratorium, über die Gemeindeelternvertretung bzw. Stadtelternvertretungen, Kreiselternvertretung, bis zur Landeselternvertretung. Nicht mehr / noch nie gültige Begriffe wie Stadtelternkuratorium oder Stadtelternrat sind nicht enthalten. Die Bundeselternvertretung kann später ergänzt werden.https://www.stev-halle.deJe Gruppe ein ElternsprecherEinrichtung mit GruppenEinrichtung ohne GruppenKuratorium · mind. 2 Eltern · leitende Betreuungskraft · Vertreter des TrägersGemeindeelternvertretung T. Hesse / www.stev-halle.deIcons made by Freepik from Flaticon.com

Elternsprecher

(§ 19 Abs. 2)

Je Gruppe ist ein Elternsprecher für zwei Jahre zu wählen.
Als Ansprechpartner für Eltern, Erzieher und Kita-Leitung sind sie ein wichtiges Bindeglied im Alltag.

In Einrichtungen ohne Gruppen – kleine Einrichtungen oder Kitas mit offenem Konzept – sind offiziell keine Elternsprecher vorgesehen. Das betrifft etwa jede 5. Einrichtung in Sachsen-Anhalt (Forschungsverbund DJI/TU Dortmund, Stand 2012)

Weitere Regelungen zu den Elternsprechern und deren Aufgaben gibt es nicht.

Kuratorium

(§ 19 Abs. 3 und 4)

In jeder Kindertageseinrichtung ist ein Kuratorium vorgesehen.
Dieses besteht aus mind. zwei Vertretern der Eltern, der leitenden Betreuungskraft und einem Vertreter des Trägers. Damit ist das Kuratorium als solches keine reine Elternvertretung.
Die Elternschaft wählt ihre Vertreter. Häufig wählen die Elternsprecher diese Vertreter der Eltern im Kuratorium.
Auch für Einrichtungen ohne Gruppen sind zwingend mindestens zwei Vertreter im Kuratorium zu wählen.

„Die gewählten Elternvertretenden und auch die leitende Betreuungskraft stehen namentlich fest. Daraus ist zu schließen, dass auch die Vertreterin oder ein Vertreter des Trägers zu benennen ist. Zur Sicherstellung der Erfüllung der dem Kuratorium übertragenen Aufgaben, ist es notwendig eine Vertretungsregelung zu treffen. Deshalb sollte im Verhinderungsfall der Trägervertretung eine Vertretungsperson festgelegt werden.” (Aussage des Landesverwaltungsamtes, Feb. 2014)

Das Kuratorium berät den Träger, ist bei wichtigen Entscheidungen zu beteiligen und muss diesen teilweise zustimmen (z.Bsp.: Öffnungs- und Schließzeiten).
Die Aufzählungen des § 19 Abs. 4 sind nur einzelne Beispiele und nicht abschliessend!

Das Kuratorium muss gewählte Sprecher der Kinder (§ 7 KiFöG) anhören.

Die Vertreter der Eltern stellen immer mindestens die Hälfte der Mitglieder des Kuratoriums. Gegen den gemeinsamen Willen der Eltern kann damit kein Beschluss gefasst werden.

Anmerkungen

Im Gegensatz zu den anderen Elternvertretungen gibt es keine detailierten Regelungen und auch keine Ermächtigung zur Regelung durch die Gemeinde oder den Landkreis (Landtagsdrucksache 6/2762).
Die Arbeit der Elternsprecher und des Kuratoriums kann damit den Besonderheiten der jeweiligen Einrichtung angepasst werden.

Die Mitwirkung der Eltern kann natürlich auch auf andere Arten erfolgen:
Organisation bzw. Mitwirkung bei Festen, die Begleitung bei (Tages-)Ausflügen der Gruppen, Elternstammtische… je nach Einrichtung und den Wünschen der Eltern und Erzieher.


Elternvertretungen

(§ 19 Abs. 5 bis 7)

image/svg+xmlÜbersicht der Elternvertretung in Kindertageseinrichtungen von Sachsen-Anhalt (Teil2)Thomas HesseThomas Hesse / StEV Halle Erstellt von Thomas Hesse für die Stadtelternvertretung Halle (Saale) www.stev-halle.de - Lizenz: CC BY 3.0 Zu nennender Urheber: "Thomas Hesse / www.stev-halle.de" Die genutzten Symbole sind von Freepik via Flaticon.com (Icons made by Freepik from Flaticon.com) - Lizenz: CC BY 3.0 Thomas Hessede-DEElternsprecher; Kuratorium; Gemeindeelternvertretung; Stadtelternvertretung; Stadtelternbeirat; Kreiselternvertretung; LandeselternvertretungÜbersicht der Elternvertretungen gemäß des Kinderförderungsgesetzes Sachsen-Anhalt (KiFöG). Angefangen bei den Elternsprechern der Gruppen, Vertretern im Kuratorium, über die Gemeindeelternvertretung bzw. Stadtelternvertretungen, Kreiselternvertretung, bis zur Landeselternvertretung. Nicht mehr / noch nie gültige Begriffe wie Stadtelternkuratorium oder Stadtelternrat sind nicht enthalten. Die Bundeselternvertretung kann später ergänzt werden.https://www.stev-halle.deLandeselternvertretungEntsendung eines Vertreters für den JugendhilfeausschussIst bei allen die Betreuung von Kindern betreffenden Fragen zu beteiligenDie Vorstände der Elternvertretungen sind Ansprechpartner für Eltern und VerwaltungKreiseltern- vertretungGemeindeelternvertretungKreisfreie StädteEntsendung eines Vertreters für den Landesjugendhilfeausschuss T. Hesse / www.stev-halle.deIcons made by Freepik from Flaticon.com

Gemeindeelternvertretung

Die Gemeindeelternvertretung besteht aus je einem Vertreter jeder Kindertageseinrichtung. In Halle (Saale) sind dies mehr als 140.
Das Wahlverfahren wird durch Satzung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. In Halle (Saale) ist dies das Jugendamt als Dienststelle der Stadt Halle (Saale).

In Halle wählen die Elternsprecher oder sofern nicht vorhanden alle Eltern den Vertreter und den Stellvertreter ihrer Einrichtung in der Stadtelternvertretung Halle. Weitere Details finden sich in der „Satzung über die Wahl der Gemeindeelternvertretung für die Kindertageseinrichtungen in der Stadt Halle (Saale)”.
Andere Landkreise und Städte haben eigene Satzungen mit ähnlichen Regelungen.

Die Gemeindeelternvertretung ist bei allen die Betreuung von Kindern betreffenden Fragen zu beteiligen.

Vor der Änderung des KiFöG vom 01.08.2013 entsprach die Gemeindeelternvertretung dem Gemeindeelternbeirat und Stadtelternbeirat.
Die Eigenbezeichnung „Stadtelternbeirat” benutzt weiterhin die Vertretung der kreisfreien Stadt Magdeburg (StEB Magdeburg). In Dessau-Roßlau (SEV Dessau-Roßlau) und in Halle (Saale) (StEV Halle) ist es „Stadtelternvertretung”.

Die Gemeindeelternvertretungen der kreisfreien Städte – also auch unsere StEV Halle – nehmen gleichzeitig die Aufgaben der Kreiselternvertretung wahr.

Kreiselternvertretung

Die Gemeindeelternvertretungen wählen nach der o.g. Satzung eine Kreiselternvertretung.
Die Kreiselternvertretung bzw. Stadtelternvertretung entsendet einen Vertreter und Stellvertreter in den jeweiligen Jugendhilfeausschuss.
Natürlich können interessierte Eltern dort auch jederzeit beiwohnen.

Landeselternvertretung

Die Kreiselternvertretungen und die der kreisfreien Städte (zum Beispiel StEV Halle (Saale)) wählen eine Landeselternvertretung.
Diese entsendet einen Vertreter und Stellvertreter in den Landesjugendhilfeausschuss.
Mit der Wahl des Vorstandes im Juli 2014 wurde offiziell die Arbeit der Landeselternvertretung aufgenommen.

Gemeinsame Bestimmungen

Die Gemeinde-, Kreis- und Landeselternvertretungen sind unabhängig und geben sich eine Geschäftsordnung. Sie tagen mindestens einmal jährlich und wählen einen Vorstand für zwei Jahre.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und ist Ansprechpartner für die Eltern und die Verwaltung.

Die Elternvertretungen sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten zu beteiligen (§ 22a SGB 8)


Weitere Informationen

Genauere Ausführungen zu den konkreten Aufgaben und Gründen, sich als Eltern zu engagieren, finden Sie in der Handreichung für Eltern.


Bundeselternvertretung

Im November 2014 wurde die Bundeselternvertretung der Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (BEVKi) gegründet. Ziel ist ein bundesweites Gremium unter Beteiligung der Elternvertretungen aller Bundesländer.
Noch fehlen die gesetzlichen Grundlagen, jedoch war die Landeselternvertretung Sachsen-Anhalt bereits bei der Gründungsveranstaltung vertreten und im Vorfeld aktiv.

Elternrat, Schülerrat, Kindersprecher ?

Elternrat, Stadtelternrat, Schülerrat, Elternbeirat, Stadtelternkuratorium …

Neben den Vertretungen in Bezug auf Kindertagesstätten gibt es noch weitere Interessenvertretungen.

Die Gesetzgebung zur Betreuung von Kindern – und damit die Vertretung der Eltern – sowie der Schulpflicht fällt in die Kompetenz der Bundesländer. Dies führt dazu, dass es bundesweit keine einheitliche Bezeichnungen gibt und die Begriffe zu Verwirrungen führen.

Kindermitwirkung/Kindersprecher

Die Kinder sind in der Kindertageseinrichtung zu beteiligen. Dazu können sie auch Sprecher für die jeweilige Gruppe wählen.
Diese Sprecher sind auf Verlangen der Kinder vom Kuratorium der Einrichtung anzuhören (§ 7 KiFöG).

Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren finden bei Problemen und Fragen Hilfe beim Kinder- und Jugendrat Halle (KJR). Der Kinder- und Jugendbeauftragte der Stadt Halle vertritt die Interessen der Kinder gegenüber der Stadtverwaltung und Politik.
Falls es Fragen und Probleme zum Thema Kindermitwirkung gibt, können Kinder oder ihre Eltern natürlich auch uns ansprechen.

Landes-/Kreis-/Gemeinde-/Stadt-/Schulelternrat

Die Elternräte in Sachsen-Anhalt sind die Vertretungen der Eltern an Schulen nach den §§ 55 ff. Schulgesetz (Sachsen-Anhalt).

Schülerrat

Die Stadt-/Gemeinde-/Kreis-/Schülerräte sind die Vertretungen der Schüler nach §§ 50 ff. Schulgesetz (Sachsen-Anhalt).

Elternbeirat, Stadtkuratorium

Die bisherige Bezeichnung der Elternvertretungen nach dem alten KiFöG lautete Gemeinde- bzw. Stadtelternbeirat. Mit dem KiFöG vom 01.08.2013 sind dies keine offiziellen Bezeichnungen mehr.

Kuratorien gibt es nach dem Gesetz nur innerhalb der einzelnen Einrichtungen.


Probleme mit den Graphiken oder Verwendung

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Falls Sie die Graphiken für Ihre Elternvertretung in einem anderen Format benötigen, stellen wir diese auf Nachfrage gerne zur Verfügung.


Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann aber nicht übernommen werden.
Fragen, Anregungen oder Kommentare sind willkommen.

Erstellt: 15. April 2014 16:13 / Letzte Änderung: 19. Januar 2018 09:00

Ein Gedanke zu “Elternvertretung in Sachsen‑Anhalt

  1. […] gesetzliche Rechte oder Aufgaben, sorgte diese – im Hinblick auf das Kuratorium – häufig für Verwirrung. (alter § 19 Abs. 2 gestrichen) Es bleibt bei mindestens zwei Eltern im Kuratorium. Der Wegfall […]

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