Inoffizielle Erläuterungen zur Wahlsatzung der Stadtelternvertretung Halle vom 25.06.2014.
Bitte den zugehörigen Beitrag beachten!
Die Erläuterungen geben die Standpunkte der StEV wieder und sind keine offiziellen Erklärungen der Stadt (Halle).
Satzung über die Wahl der Gemeindeelternvertretung für die Kindertageseinrichtungen in der Stadt Halle (Saale)
Gemäß § 19 (5) des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz-KiFöG) vom 5.März 2003 (GVBl. LSA S.48), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.Januar 2013 (GVBl. S.38), hat der Stadtrat der Stadt Halle (Saale) in seiner Sitzung am 25.06.2014 die nachstehende Satzung über die Wahl der Gemeindeelternvertretung für die Kindertageseinrichtungen in der Stadt Halle (Saale) beschlossen.
§ 1 Stadtelternvertretung
(1) Die Gemeindeelternvertretung der Stadt Halle (Saale) trägt die Bezeichnung „Stadtelternvertretung“. Sie besteht aus so vielen Vertretern/Vertreterinnen, wie es Kindertageseinrichtungen in der Stadt Halle (Saale) gibt. Anmerkung
(2) Die Elternsprecher/Elternsprecherinnen jeder Kindertageseinrichtung in der Stadt Halle (Saale) wählen gemäß § 19 Abs. 5 S.1 Kinderförderungsgesetz Sachsen – Anhalt in jedem zweiten Jahr zu Beginn des Kindertageseinrichtungsjahres, jedoch spätestens im September für die Dauer von zwei Jahren einen Vertreter/eine Vertreterin für die Stadtelternvertretung, sowie dessen/deren Stellvertretung.
(3) Sofern in einer Tageseinrichtung keine Elternsprecher/innen gewählt werden, wählt die Elternschaft die Vertreter in die Stadtelternvertretung. Anmerkung
Siehe auch die Übersicht der Elternvertretung in Sachsen-Anhalt.
§ 2 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt für die Stadtelternvertretung sind gem. § 1 Abs. 2 und 3 dieser Satzung nur Eltern, deren Kind die Kindertageseinrichtung besucht.
(2) Die Eltern eines Kindes haben für jede Wahl zusammen nur eine Stimme. Sie haben sich vor dem Wahlvorgang zu erklären, wer von ihnen das Stimmrecht ausübt.Anmerkung
§ 3 Wählbarkeit
(1) Wählbar für die Stadtelternvertretung sind die Eltern des Kindes, welches die Kindertageseinrichtung besucht.
(2) Unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder einer Familie in der Einrichtung, sollten nicht beide Elternteile gemeinsam als Vertretung und dessen/deren Stellvertretung für die Einrichtung in die Stadtelternvertretung gewählt werden. Anmerkung
(3) Eltern, welche in dieser Kindertageseinrichtung tätig sind oder die Aufsicht über diese führen, sind nicht wählbar. Das andere Elternteil sollte sich nicht zur Wahl stellen. Anmerkung
(4) Abwesende Eltern sind wählbar, wenn zuvor ihre schriftliche Zustimmung zur Annahme der Wahl dem Wahlvorstand vor dem Wahlgang vorliegt.
(5) Wahlvorschläge können bei der Leitungsperson der Kindertageseinrichtung oder beim Wahlvorstand eingereicht werden.
§ 4 Durchführung der Wahl
(1) Die Einladung zur Wahl erfolgt durch den Träger bzw. die von ihm beauftragte Leitungskraft der Kindertageseinrichtung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung in der Kindertageseinrichtung. Die jeweiligen Elternvertreter und –vertreterinnen der Tageseinrichtung sollten frühzeitig beteiligt werden.
(2) Vor jeder Wahl wird ein Wahlvorstand gewählt, der aus zwei Personen besteht, von denen eine Person die Wahl leitet, die andere das Protokoll führt.
(3) Die Eltern im Wahlvorstand sind wahlberechtigt und wählbar.
(4) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur persönlich ausüben.
(5) Bei ordnungsgemäßer Ladung erfolgt die Wahl, unabhängig davon, wie viele Wahlberechtigte anwesend sind.
(6) Die Wahl für den Stadtelternvertreter/die Stadtelternvertreterin und dessen/deren Stellvertretung kann in getrennten Wahlgängen erfolgen.
(7) Der Wahlvorstand gibt die Wahlvorschläge den anwesenden Wahlberechtigten bekannt.
(8) Wiederwahl ist zulässig.
§ 5 Wahlverfahren
(1) Sofern kein Wahlberechtigter/keine Wahlberechtigte widerspricht, erfolgt die Wahl offen durch Handzeichen. Im Falle eines Widerspruchs wird eine geheime Wahl stattfinden.
(2) Gewählt ist der Bewerber/die Bewerberin mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Falls wiederum Stimmengleichheit vorliegt, entscheidet das Los.
§ 6 Protokoll
(1) Über das Ergebnis der Wahl ist durch den Wahlvorstand Protokoll zu führen. Dieses muss enthalten:
- Kindertageseinrichtung
- Ort und Datum der Wahl
- Namen des Wahlvorstandes
- Anzahl der Wahlberechtigten
- Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Einladungen
- Anzahl der anwesenden Wahlberechtigten
- Namen der Bewerber/Bewerberinnen
- Wahlergebnis
- Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen
- Zahl der gültigen Stimmen für jeden Bewerber/ jede Bewerberin
- Zahl der Stimmenthaltungen
(2) Das Protokoll ist von beiden Personen des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.
(3) Der Träger der Kindertageseinrichtung unterrichtet den Fachbereich Bildung der Stadt Halle (Saale) innerhalb von 14 Tagen schriftlich über den gewählten Stadtelternvertreter/ die Stadtelternvertreterin.
(4) Der Träger der Kindertageseinrichtung benennt dem Vorstand der Stadtelternvertretung die gewählten Vertretungen (Vertreter und Stellvertreter) schriftlich innerhalb von 14 Tagen. Anmerkung
(5) Zur konstituierenden Sitzung der Stadtelternvertretung lädt die Stadt Halle (Saale) in Absprache mit dem Vorstand der Stadtelternvertretung ein.
(6) Wahlunterlagen sind bis zum Abschluss einer Neuwahl beim Träger aufzubewahren und nach der nächsten Wahl zu vernichten.
§ 7 Wegfall der Wählbarkeit, Niederlegung
(1) Der Verlust der Wählbarkeit nach der Wahl führt nicht automatisch zum Ausscheiden aus der Stadtelternvertretung. Verlust der Wählbarkeit tritt beispielsweise ein, wenn der Betreuungsvertrag für das Kind oder die Kinder der Stadtelternvertretung aus der Kindertageseinrichtung endet. Anmerkung
Falls eine Einrichtung dadurch zeitweise keinen eigenen Vertreter hat, stehen natürlich trotzdem die öffentlichen Sitzungen und die Kontaktmöglichkeiten zur StEV Halle zur Verfügung.
Die Vertreter sind auf Zeit ernannt, um eine kontinuierliche Arbeit der StEV zu ermöglichen.
(2) Eine Niederlegung der Vertretung ist möglich. Diese ist schriftlich bei dem Träger der Tageseinrichtung durch den Vertreter oder die Vertreterin anzuzeigen. Bis zur Anzeige besteht die Vertretungsbefugnis mit allen Rechten und Pflichten.
(3) Der Fachbereich Bildung ist durch den Träger über die Niederlegung und Neuwahl entsprechend § 6 Abs. 3 dieser Satzung zu informieren.
(4) Die Stadtelternvertretung ist durch den Träger über die Niederlegung und Neuwahl gemäß § 6 Abs. 4 zu informieren.
§ 8 Eltern und andere Sorgeberechtigte
(1) Unter Eltern werden Personen nach § 1626 BGB verstanden.
(2) Steht das Personensorgerecht für das in der Kindertageseinrichtung betreute Kind einer oder mehreren anderen Personen zu, so gelten für diese Personensorgeberechtigten die Rechte der Eltern analog.
§ 9 Übergangsbestimmungen
(1) Bis zur Konstituierung der jeweils neugewählten Stadtelternvertretung übt die bisherige Gemeindeelternvertretung ihre Tätigkeit weiter aus.
(2) Der nach den bisherigen Vorschriften gewählte Stadtelternbeirat gilt als Stadtelternvertretung. Die erstmalige Wahl der Gemeindeelternvertretung erfolgt spätestens im September 2015. Anmerkung
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.