Änderung des KiFöG 2018

Am 23.11.2018 wurde das Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) geändert.

Eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Regelungen gibt es in unserer Synopse. (Nachtrag vom 23.12.2018: Änderungen der §§ 3, 5, 13 und 19 gelten ganz oder teilweise erst ab dem 01.08.2019. Die Synopse enthielt leider keinen Hinweis darauf. Daher haben wir eine Synopse bis 31.07.19 und Synopse ab 01.08.19 eingefügt. Lesefassung eingefügt.)

Wir möchten an dieser Stelle einen ersten Überblick über die wichtigsten Änderungen für die Sicht der Eltern geben. Wo die Stadt Halle (Saale) genannt ist, gilt dies fast immer sinngemäß für die anderen Gemeinden und Landkreise.

Die Finanzierung bleiben dabei ausser Acht. Laut der Politiker soll keine Kostensteigerung zu Lasten der Eltern stattfinden.
Eine nähergehende Beurteilung der Änderungen kann es erst später geben.


Das regelmäßig gewährte Platzangebot umfasst nur noch 8 Stunden bzw. für Hortplätze während der Schulzeit 6 Stunden täglich. (§ 3 Abs. 3)
Erfordernisse, die ein 10-stündiges Angebot begründen, werden nicht ausdrücklich benannt. Einen Nachweis der Erforderlichkeit eines erweiterten Ganztagesplatzes kann nur der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe verlangen. Es ist zu befürchten, dass auch andere Stellen eine solchen Nachweis verlangen. Dem sollte im Hinblick auf den Datenschutz mit Hinweis auf diese Regelung begegnet werden. (§ 3 Abs. 4)

Eine stundenweise Staffelung der Betreuungszeiten ist in Halle bereits jetzt laut Kostensatzung vorgesehen. Nunmehr haben die Träger dies ausdrücklich zu ermöglichen. (§ 5 Abs. 5)

Neu ist eine landesweite Begrenzung der Kostenbeiträge. Damit sind bei mehreren Nichtschulkindern nur noch für das älteste Kind Kostenbeiträge zu zahlen.
„darf der gesamte Kostenbeitrag…“ – diese Formulierung birgt Risiken. Den Begründungen aus Drs. 7/3381 ist zu entnehmen, dass mit dem „gesamten Kostenbeitrag“ ausschliesslich die Nichtschulkinder gemeint seien. Dem widerspricht aber ggf. der ausdrückliche Wortlaut. Entgegen der Begründung schliesst der gewählte Wortlaut gerade auch die Beiträge für Hortbetreuung mit ein.
Es bleibt somit abzuwarten, wie diese Regelung umgesetzt und ggf. durch Gerichte ausgelegt wird. (§ 13 Abs. 1 und 4)

Durch die Umkehrung der bisherigen Regelung gilt die Höhe der Beiträge jetzt für alle Kinder einer Einrichtung. Für Kinder aus anderen Landkreisen gab es bislang teilweise abweichende Kosten. Damit wurde die Konsequenz aus mehreren Gerichtsurteilen gezogen. (§ 13 Abs. 4)

Immer wieder sind Verpflegungskosten ein Streitpunkt im Land. Zumindest gibt es jetzt eine deutliche Klarstellung, welche Kosten zu den Verpflegungskosten zählen. Andere Kosten müssen dann durch die Betreuungskosten gedeckt und in den LQE-Verhandlungen vereinbart sein (§ 13 Abs. 6)

Die Beratungspflicht über Impfungen vor Aufnahme in eine Einrichtung ergibt sich bereits seit 2015 durch IfSG § 34 (10a). (§ 18 Abs. 1)

Die Elternsprecher entfallen. Bislang ohne ausdrückliche gesetzliche Rechte oder Aufgaben, sorgten diese – im Hinblick auf das Kuratorium – häufig für Verwirrung. (alter § 19 Abs. 2 gestrichen)
Es bleibt bei mindestens zwei Eltern im Kuratorium. Der Wegfall der Elternsprecher wird durch die „angemessene Berücksichtigung“ der Gruppen ausgeglichen.
Für die meisten Einrichtungen wird sich in der Elternarbeit durch diese Regelungen nichts ändern. (§ 19 Abs. 2)

Die Beteiligung des Kuratoriums bei Trägerwechsel und Teilnahme an Modellprojekten ist jetzt ausdrücklich benannt, obwohl diese sicher auch bisher unter „grundsätzliche Entscheidungen“ aufgefasst werden mussten. (§ 19 Abs. 3 S. 2)
Die ausdrücklich zustimmungspflichtigen Themen wurden erweitert.
2. Festlegung von Öffnungs- und Schließzeiten: bislang besteht bereits der Konsens, dass dies auch alljährliche „Betriebsferien“ und ähnliches betrifft. Der neue Wortlaut soll dies noch stärker klarstellen.
3. Beratung über gesundheitliche Eignung: Es besteht die Gefahr, dass die Diskussion und die Problematiken, welches es bereits vor der Änderung 2013 gab, wieder auftauchen.
4. Essensanbieter: Die Selbstverständlichkeit, dass die Eltern über den Essensanbieter bestimmen, wurde nun ausdrücklich festgeschrieben wird.(§ 19 Abs. 3 S. 3)

Grundsätzlich bleiben die Regelungen zu den Gemeinde- und Kreiselternvertretungen sowie der Landeselternvertretung bestehen.
Hinzugekommen ist die ausdrückliche Benennung der Stadtelternvertretungen der kreisfreien Städte. Auch daraus ergibt sich keine inhaltliche Änderung.
Neu ist die Wahl durch die Elternvertreter im Kuratorium. Ausdrücklich nicht wahlberechtigt sind dabei die leitende Betreuungskraft und die Vertretung des Trägers!
In Halle haben bislang die Elternsprecher die Vertreterin bzw. den Vertreter in der Stadtelternvertretung gewählt. Nur wenn es solche nicht gab, wählte die ganze Elternschaft. (§ 19 Abs. 4 bis 8)
Der Wunsch nach einheitlichen Terminen für die Wahlen kam nicht zuletzt aus der Landeselternvertretung, um die Handlungsfähigkeit der Elternvertretungen zu erhöhen. Durch die Wahl auf zwei Jahre bedeutet dies aber keinen akuten Handlungsbedarf bei unserer Wahlsatzung. (§ 19 Abs. 7)

Die Verbesserung des Personalschlüssels wurde von Eltern und dem pädagogischen Personal seit langem gefordert. Es bleibt natürlich dennoch abzuwarten, ob diese ausreicht und auch genügend qualifiziertes Personal gefunden werden kann. (§ 21 Abs .2)
Die Anerkennung von weiteren Abschlüssen bringt insbesondere für in Modellprojekten ausgebildete Kräfte Rechtssicherheit. (§ 21 Abs. 3)

Elternvertretung in Kindertageseinrichtungen ab KiFöG-Änderung 2018 (Schema)

Elternvertretung in Kindertageseinrichtungen ab KiFöG-Änderung 2018

Ein Gedanke zu “Änderung des KiFöG 2018

  1. […] Das zuständige Ministerium hat eine Broschüre zu den Änderungen und eine (inoffizielle) Lesefassung des KiFöG veröffentlicht. Einige erste Hinweise und eine Gegenüberstellung des alten und neuen Textes hatten wir bereits vor einigen Wochen veröffentlicht. […]