Keine Pflicht zur Gesundschreibung nach Krankheit

Die Verpflichtung zur Gesundschreibung nach Krankheit des Kindes ist mit der Änderung des KiFöG LSA zum 01.08.2013 abgeschafft.

Ärztliche Bescheinigung (Symbolfoto)

Matthias Preisinger / pixelio.de

Darauf weist die Kassenärztliche Vereinigung ihre Mitglieder in ihrem Mitteilungsblatt (07/2013 und 12/2013) hin.

Die Streichung dieser Regelung im KiFöG bedeutet für Eltern, daß sie nach einer Erkrankung prinzipiell kein Attest des Arztes in der Einrichtung vorlegen müssen, damit das Kind wieder betreut wird. Eine solche generelle Regelung verstößt gegen den expliziten Willen des Gesetzgebers.

Im Einzelfall kann eine solche Verpflichtung zulässig sein.

Zum Wohle der anderen Kinder und der Erzieher sollten Sie natürlich Ihr Kind erst dann wieder in der Kindereinrichtung betreuen lassen, sobald es gesund ist und keine Ansteckungsgefahren für andere Kinder und die Erzieher mehr besteht. Sollten Sie trotz verantwortungsvollem Umgang mit Krankheiten Ihres Kindes wiederholt zur Abgabe einer Gesundschreibung aufgefordert werden, wenden Sie sich bitte an die Elternvertreter Ihrer Einrichtung oder an uns.

Natürlich bleiben davon Verpflichtungen aus anderen Gesetze (z. Bsp. Infektionsschutzgesetz) unberührt.

Aussage des Bündnis für ein kinder- und jugendfreundliches Sachsen-Anhalt

Dazu auch die folgende Aussage im Rahmen des Bündnis für ein kinder- und jugendfreundliches Sachsen-Anhalt, einem losen Bündnis aus Elternvertretungen, Verbänden und Parteien, welchem sich auch die StEV Halle angeschlossen hat. [Nachtrag: Das „Bündnis für ein kinder- und Jugendfreundliches Sachsen-Anhalt” gab es hauptsächlich, da es keine landesweite Interessenvertretung gab. Mit der Landeselternvertretung ist dies nun anders. Die Website des Bündnis ist leider mittlerweile nicht mehr erreichbar]

KiFöG-Expertengespräch vom 2. Dezember 2013

Wie sollen sich Eltern verhalten, wenn laut Betreuungsvertrag eine Gesundschreibung gefordert wird, laut KiFöG aber nicht?
Die generelle Verpflichtung in Betreuungsverträgen oder Satzungen, dass nach einer Erkrankung eines Kindes eine Gesundschreibung vorzulegen ist, widerspricht dem Willen des Gesetzgebers.

Der Gesetzgeber hat Satz 2 aus § 18 Abs. 1 KiFöG a.F. bewusst gestrichen. Er ging dabei davon aus, dass Eltern grundsätzlich verantwortungsvoll mit dem Besuch der Kindertageseinrichtungen durch ihre Kinder umgehen. D.h., dass sie ihre Kinder erst wieder in die Kindertageseinrichtung geben, wenn das Kind weitgehend gesund ist und eine Ansteckungsgefahr für andere nicht mehr besteht.
Die Begründung für die Streichung (Gesetzentwurf der Landesregierung – Landtagsdrucksache 6/1258) lautet wie folgt:

„zu §18 Medizinische Betreuung
Die Aufhebung von Absatz 1 Satz 2 erfolgt auf Hinweis der Kassenärztlichen Vereinigung und der Ärztekammer Sachsen-Anhalt. Sie dient der Verwaltungsvereinfachung. Durch den Verzicht auf eine Gesundschreibung werden die Kinder nach erfolgter Genesung auch nicht mehr durch einen erneuten Arztbesuch einem neuen erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt.“

In Einzelfällen kann eine Verpflichtung zur Vorlage einer Gesundschreibung jedoch zulässig sein. Sie muss individuell mit Eltern vereinbart worden sein, weil beispielweise das Verhalten der Eltern zu einer solchen Verpflichtung Anlass gab.

Rechtsklarheit zur Zulässigkeit von Regelungen zur verpflichtenden Vorlage einer Gesundschreibung wird es nur durch ein Musterverfahren geben.

Aktualisierung vom 09.04.2014:

Weitere Fakten

Gegenüberstellung alte / neue Gesetzeslage

KiFöG LSA vor 01.08.2013Vor der Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung sowie nach einer Erkrankung ist eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes vorzulegen.

KiFöG LSA seit 01.08.2013Vor Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung ist eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes […]

Andere Bundesländer

Die hier getroffenen Ausführungen betreffen speziell die Situation in Sachsen-Anhalt nach der Änderung des KiFöG zum 01. August 2013. Andere Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen (Kinderbildungsgesetz) oder Sachsen (Gesetz über Kindertagesstätten) haben ebenfalls nur eine Gesundheitsprüfung bei erstmaligem Besuch der Einrichtung geregelt. Hessen (Kinderförderungsgesetz) trifft überhaupt keine Regelung.
Die fachlichen Aussagen der Ärzteschaft dazu gilt aber selbstverständlich auch ausserhalb Sachsen-Anhalts.

Aktualisierung vom 14.05.2014:
Auch das Ministerium für Arbeit und Soziales hat eine offizielle Stellungnahme dazu abgegeben (Quelle: Landesportal Sachsen-Anhalt – leider dort nicht mehr verfügbar [15.06.2018]).
Inhaltlich deckt sich diese mit den oben genannten Ausführungen.

Aktualisierung vom 03.11.2014:
Der Sprecher des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte und Kinderarzt Dr. Fegeler hat ein Interview über den (Un-)Sinn von Gesundschreibungen (www.onmeda.de) aus medizinischer Sicht gegeben.

Aktualisierung vom 15.06.2018:

Es gab dazu auch eine Pressemitteilung der Landeselternvertretung Sachsen-Anhalt.

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