Geändert am 19.11.2015
Geschäftsordnung der
Stadtelternvertretung der Stadt Halle
(Gültig seit 20.11.2013)
§ 1 Organe
(1) Beschließendes Organ der Stadtelternvertretung ist die Vollversammlung. Die Vollversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Stadtelternvertretung zusammen. Mitglied der Stadtelternvertretung ist jeder Vertreter, der von der Elternschaft oder den Elternsprechern einer Kindertageseinrichtung für die Stadtelternvertretung gemäß § 19 Abs. 5 Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt gewählt ist, sowie im Vertretungsfall dessen gewählter Stellvertreter.
(2) Die Vollversammlung wählt zu Beginn des Kindertageseinrichtungsjahres für die Dauer von 2 Jahren einen Vorstand. Der Vorstand besteht in der Regel aus 5 Vorstandsmitgliedern, mindestens aber drei Vorstandsmitgliedern. Abweichungen von der regulären Anzahl der Vorstandsmitglieder sind vor der Wahl zu beantragen.
(3) In den Vorstand ist gewählt, wer in geheimer Wahl die meisten Stimmen erhält. Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied der Stadtelternvertretung. Jeder Wahlberechtigte hat entsprechend der zu wählenden Vorstandsmitglieder 5 Stimmen.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stadtelternvertretung.
Der Vorstand handelt im Rahmen der Beschlüsse und entsprechend den Weisungen der Vollversammlung im Namen und Auftrag der Stadtelternvertretung.
Soweit Beschlüsse oder Weisungen nicht vorliegen oder nicht rechtzeitig eingeholt werden können, Entscheidungen aber erforderlich sind, handelt der Vorstand nach pflichtgemäßen Ermessen.
Die getroffenen Entscheidungen sind den Mitgliedern der Stadtelternvertretung umgehend bekannt zu geben und auf der nächsten Vollversammlung zu behandeln.
Der Vorstand führt über seine Sitzungen ein Ergebnisprotokoll. Die Akten des Vorstandes stehen den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern (im Vertretungsfall) der Stadtelternvertretung zur Einsicht offen.
(5) Mitglieder des Vorstandes können mit den Stimmen von zwei Dritteln der teilnehmenden Mitglieder einer Vollversammlung abgewählt werden.
§ 2 Vollversammlungen
(1) Die Stadtelternvertreter kommen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zu einer Vollversammlung zusammen.
(2) Die Ladungsfrist beträgt bei einem vorher vom Vorstand festgelegten Termin 21 Kalendertage. Bei Eilbedürftigkeit kann der Vorstand die Vollversammlung mit kürzerer Frist einberufen. Innerhalb von 30 Kalendertagen muss eine Vollversammlung einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Stadtelternvertretung dieses unter Angabe eines Beratungsgegenstandes verlangt.
(3) Der schriftlichen Ladung sind ein Vorschlag für die Tagesordnung, der jeden Verhandlungsgegenstand besonders bezeichnet, und die zur Unterrichtung notwendigen Unterlagen beizufügen. Dies gilt auch hinsichtlich der Unterrichtung der Ersatzmitglieder.
(4) Weitere Tagesordnungspunkte (TOP) können von den Mitgliedern mit Beginn der Sitzung beantragt werden. Eine Beschlussfassung ist in neu in die Tagesordnung aufgenommenen TOP nicht möglich.
Nicht erledigte TOP sind in die Tagesordnung der folgenden Sitzung erneut aufzunehmen.
Für eine Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung während der Vollversammlung ist die Zustimmung der Stadtelternvertreter erforderlich.
(5) Die Vollversammlung gliedert sich in einen öffentlichen und einen nicht öffentlichen Teil.
(6) Der Vorstand berichtet in jeder Vollversammlung der Stadtelternvertretung über seine Tätigkeiten.
§ 3 Beschlussfähigkeit
(1) Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Stadtelternvertretung während einer Vollversammlung beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder.
§ 4 Beschlussverfahren
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(2) Es wird offen abgestimmt. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
§ 5 Protokolle der Vollversammlung
(1) Über jede Vollversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das Ort und Zeit der Vollversammlung, die Namen der Anwesenden, die Anträge und die gefassten Beschlüsse mindestens enthalten soll.
(2) Einsprüche gegen das Protokoll der Vollversammlung sind spätestens 30 Tage nach Erhalt schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(3) Die Protokolle des nicht öffentlichen Teils sind vertraulich zu behandeln. Ihre Weitergabe an Dritte bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
§ 6 Entsendung eines Vertreters in den Jugendhilfeausschuss
(1) Der Vorstand der Stadtelternvertretung entsendet aus seinen Reihen eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Jugendhilfeausschuss der Stadt Halle.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann der Vorstand der Vollversammlung eine Person als Vertreter oder Vertreterin in den Jugendhilfeausschuss zur Wahl vorschlagen.
§ 7 Entsendung von Vertretern für die Landeselternvertretung
(1) Der Vorstand der Stadtelternvertretung entsendet entsprechend der Geschäftsordnung der Landeselternvertretung von Sachsen-Anhalt Vertreter aus ihren Reihen in die Landeselternvertretung.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am 20.11.2013 in Kraft. Sie führt § 19 Abs. 5 Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt aus.
(2) Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Stadtelternvertretung während einer Vollversammlung.