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Geschäftsordnung des Stadtelternbeirates der Stadt Halle (gültig bis 19.11.2013)

§ 1 Organe

(1) Beschließendes Organ des Stadtelternbeirates ist das Plenum. Das Plenum setzt sich aus den Mitgliedern des Stadtelternbeirates zusammen. Mitglied des Stadtelternbeirates ist jeder Vertreter, der von der Elternschaft einer Kindertageseinrichtung gemäß § 19 Abs. 5 Kinderförderungsgesetz Sachsen- Anhalt gewählt ist sowie im Vertretungsfall dessen gewählter Stellvertreter.

(2) Das Plenum wählt zu Beginn des Kindertageseinrichtungsjahres für die Dauer von 2 Jahren einen Vorstand. Der Vorstand besteht aus 5 Vorstandsmitgliedern.

(3) Der Vorstand vertritt den Stadtelternbeirat. Der Vorstand handelt im Rahmen der Beschlüsse und entsprechend den Weisungen des Stadtelternbeirates im Namen und Auftrag des Stadtelternbeirates. Soweit Beschlüsse oder Weisungen nicht vorliegen oder nicht rechtzeitig
eingeholt werden können, Entscheidungen aber erforderlich sind, handelt der Vorstand nach pflichtgemäßen Ermessen. Die getroffenen Entscheidungen sind den Mitgliedern des Stadtelternbeirates umgehend bekannt zu geben und auf der nächsten Sitzung zu behandeln.

(4) Der Vorstand berichtet in jeder Plenumssitzung des Stadtelternbeirates über seine Tätigkeit. Der Vorstand führt über seine Sitzungen ein Ergebnisprotokoll. Die Akten des Vorstandes stehen den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern (im Vertretungsfall) des Stadtelternbeirates zur Einsicht offen.

(5) In den Vorstand ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Eine Mehrheit der Stimmen der Wahlberechtigten ist nicht verlangt.

(6) Mitglieder des Vorstandes können mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Stadtelternbeirates abgewählt werden.

§ 2 Sitzungen

(1) Der Stadtelternbeirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich zu Sitzungen zusammen.

(2) Die Ladungsfrist beträgt bei einem vorher vom Plenum festgelegten Termin 14 Kalendertage, anderenfalls 21 Kalendertage.
Bei Eilbedürftigkeit kann der Vorstand den Elternbeirat mit kürzerer Frist einberufen. Innerhalb von 4 Wochen muss der Stadtelternbeirat einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Stadtelternbeirates dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(3) Der schriftlichen Ladung sind ein Vorschlag für die Tagesordnung, der jeden Verhandlungsgegenstand besonders bezeichnet, und die zur Unterrichtung notwendigen Unterlagen beizufügen. Dies gilt auch hinsichtlich der Unterrichtung der Ersatzmitglieder.

(4) Weitere Tagesordnungspunkte können von den Mitgliedern mit Beginn der Sitzung beantragt werden.
Nicht erledigte Tagesordnungspunkte sind in die Tagesordnung der folgenden Sitzung erneut aufzunehmen.
Für eine Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung während der Sitzung ist die Zustimmung des Plenums erforderlich.

(5) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Über Ausnahmen der Teilnahme entscheidet das Plenum.

§ 3 Beschlussfähigkeit

(1) Bei ordnungsgemäßer Einladung ist der Stadtelternbeirat beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder.

§ 4 Beschlussverfahren

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(2) Es wird offen abgestimmt. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.

§ 5 Sitzungsprotokolle

(1) Über jede Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Anträge und die gefassten Beschlüsse mindestens enthalten soll.

(2) Einsprüche gegen das Protokoll sind spätestens auf der nächsten Sitzung zu erheben.

(3) Die Protokolle sind vertraulich zu behandeln. Ihre Weitergabe an Dritte bedarf der Zustimmung des Plenums.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Diese Geschäftsordnung tritt am 12.06.2006 in Kraft. Sie führt § 19 Abs. 5 Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt aus.

(2) Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Stadtelternbeirates.

Dokumente: